AStA der Universität Bonn

Infotexte

Hier findet Ihr wichtige Infotexte zu Eurem Studium und aktuelle Entwicklungen in der Hochschulpolitik in Bonn und NRW.

NRW-Bank senkt Zinssatz für Studienbeitragsdarlehen

Die NRW.BANK hat die Zinsen für ihr Studienbeitragsdarlehen mit sofortiger Wirkung gesenkt. Statt 5,9 Prozent zahlen Studenten nun 4,384 Prozent Zinsen.

Das Darlehen wird ohne Bonitätsprüfung oder Sicherheiten gewährt. Durch das Studienbeitragsdarlehen können Studenten ihre Studienbeiträge erst zwei Jahre nach Abschluss ihres Erststudiums bezahlen, sofern die Absolventen über ein entsprechendes Einkommen verfügen. Für BAföG-Empfänger gibt es eine Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung aus BAföG-Darlehen und Studienbeiträgen auf 1000 Euro pro Semester bzw. 10.000 Euro insgesamt. Durch diese bundesweit mit Abstand niedrigste Kappungsgrenze zahlen rund zwei Drittel der BAföG-Empfänger in Nordrhein-Westfalen faktisch keine Studienbeiträge. Derzeit finanzieren rund 60.000 Studenten ihre Studienbeiträge nachgelagert über das NRW.BANK-Darlehen - dies sind über 21 Prozent der beitragspflichtigen und darlehensberechtigten Studenten in Nordrhein-Westfalen.

Der Zinssatz richtet sich jeweils nach den Refinanzierungskosten der NRW.BANK, also nach dem Zinssatz, für den die NRW.BANK die erforderlichen Mittel im Interbankengeschäft erhält (6-Monats-EURIBOR), und wird zwei Mal im Jahr, jeweils zum 15. Juni und zum 15. Dezember, überprüft.

 

Nordrhein-westfälische Studienbeiträge sind rechtmäßig

BVerwG 6 C 16.08 - Urteil vom 29. April 2009

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in letzter Instanz die Klage der Studierendenschaft der Universität Paderborn abgewiesen, mit der diese in einem Musterprozess die Rückzahlung eines Semesterbeitrages in Höhe von 500 € durchsetzen wollte, den ihrer Ansicht nach die beklagte Universität ohne gültige Rechtsgrundlage für das Wintersemester 2006/2007 von einer Studentin der Wirtschaftswissenschaften erhoben hatte.

Das am 1. April 2006 in Kraft getretene nordrhein-westfälische Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz ermächtigt die Hochschulen des Landes, durch Beitragssatzung allgemeine Studienbeiträge von bis zu 500 € pro Semester zu erheben. Von dieser Ermächtigung hat die Universität Paderborn wie die meisten nordrhein-westfälischen Hochschulen unter Ausschöpfung des Höchstbetrages Gebrauch gemacht. Nach der Konzeption des Landesgesetzes soll die soziale Verträglichkeit der Beitragserhebung vor allem durch Studienbeitragsdarlehen sichergestellt werden, die alle Studierenden von der NRW.Bank erhalten können und die im Regelfall erst nach Abschluss des Studiums zurückgezahlt werden müssen. Die Darlehen werden mit einem variablen Zinssatz, in den nur die Kosten der Geldbeschaffung und die Verwaltungskosten eingehen, verzinst. Die Darlehenslast, die sich für die Studierenden unter Einrechnung einer darlehensweise gewährten Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergibt, wird auf einen Höchstbetrag von 1 000 € pro Semester und insgesamt 10 000 € begrenzt. Die Hochschulen müssen die vereinnahmten Studienbeiträge zweckgebunden verwenden, und zwar hauptsächlich für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die landesrechtlichen Grundlagen der Studienbeitragserhebung mit Bundesrecht vereinbar sind.

Sie verletzen nicht das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip ableitbare Recht auf chancengleiche Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber war sich der Problematik bewusst, dass allgemeinen Studienabgaben grundsätzlich eine abschreckende bzw. verdrängende Wirkung im Hinblick auf Studienberechtigte aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten und bildungsfernen Elternhäusern zukommen kann. Zur Vermeidung dieses Effekts hat er insbesondere den Anspruch auf Gewährung eines Studienbeitragsdarlehens vorgesehen. Zwar können sich nicht nur wegen der Rückzahlung der Darlehenssumme, sondern vor allem auch wegen der für das Darlehen zu zahlenden Zinsen beachtliche Belastungen für die betroffenen Studierenden ergeben. Das Recht auf chancengleiche Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen fordert jedoch nicht, dass Erschwernisse, die mit der Erhebung von Studienabgaben verbunden sind, durch soziale Begleitmaßnahmen vollständig kompensiert werden. Diese Maßnahmen müssen nur hinreichend sicher verhindern, dass die Abgabenerhebung zu unüberwindlichen sozialen Barrieren für die Aufnahme oder die Weiterführung eines Studiums bzw. zu einer sozialen Unverträglichkeit führt. Diesen Anforderungen werden die durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber vorgesehenen Studienbeitragsdarlehen auch im Hinblick auf die Zinsregelung - noch - gerecht.

Durch Art. 13 Abs. 2 Buchst c des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) war der Landesgesetzgeber ebenfalls nicht an der (Wieder-) Einführung allgemeiner Studienabgaben gehindert. Nach dieser Bestimmung erkennen die Vertragsstaaten an, dass der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss.

Die Bestimmung ist darauf gerichtet, den chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der (potentiellen) Studierenden auf jede geeignete Weise sicherzustellen. Auch wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass ein erreichter Standard bei der Sicherung des chancengleichen Hochschulzuganges im Wesentlichen erhalten bleiben muss, sind die nationalen Gesetzgeber jedenfalls nicht an systemwahrenden Veränderungen des status quo gehindert. Ihnen kommen dann im Gegenteil in diesem Rahmen beträchtliche Spielräume zu. Insbesondere ist die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts kein verbindlicher Selbstzweck des Art. 13 Abs. 2 Buchst c IPwskR. Sie hat vielmehr, obwohl sie als ein Mittel zur Erreichung des chancengleichen Hochschulzuganges besonders hervorgehoben wird, eine nur dienende Funktion. Wird sie als Mittel zur Erreichung des Zwecks der Regelung nicht eingesetzt, muss die Entgelterhebung sozialverträglich ausgestaltet sein. Es gilt mithin derselbe Maßstab, den das nationale Verfassungsrecht für die chancengleiche Teilhabe an den staatlichen Ausbilungsressourcen vorgibt.

NRW Stipendium:

Dank des von Innovationsminister Pinkwart voran getriebenen Ausbaus des Stipendiensystems haben nun ab dem kommenden Wintersemester 2009/2010 Studentinnen und Studenten in Nordrhein-Westfalen Chancen auf ein Stipendium.

Das Stipendium

  • beträgt 300 Euro.
  • ist leistungsorientiert.
  • ist einkommensunabhängig.
  • ergänzt das auf sozialen Gesichtspunkten basierende BAföG.
  • wird je zur Hälfte aus privaten Mitteln und Landesmitteln finanziert. Die Hochschulen müssen zunächst die 150 Euro aus privaten Mitteln einwerben, bevor das Land die anderen 150 Euro ergänzt.

Im ersten Anlauf stehen 1200 Stipendien zur Verfügung (2 Prozent der Studienanfänger). Die Anzahl soll in den kommenden Jahren kontinuierlich ausgebaut werden. Die Uni Bonn will alle ihr zustehenden 66 Stipendien abrufen.

Nun sind die Hochschulen gefragt, die entsprechenden Mittel aus der Wirtschaft zu werben. Eine hierbei erfolgreiche Hochschule wird für die besten Studentinnen und Studenten attraktiv. Die Hochschulen sind gut beraten, aktiv und engagiert die Kooperation mit der Wirtschaft zu suchen.


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